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Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitskräfteüberlassung in Deutschland und Österreich

Was Hoteliers wirklich wissen müssen

Hotels auf der Suche nach Personal für den Nachtdienst beschäftigen sich früher oder später mit dem Thema Arbeitnehmerüberlassung (in Deutschland) bzw. Arbeitskräfteüberlassung (in Österreich). Wir haben Annabella Pannarale-Endres befragt und erläutern wichtige Grundlagen, Fallstricke und Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich. Am Ende erfahren Sie, warum wilkon im Nachtdienst keine Arbeitnehmerüberlassung anbietet, sondern speziell auf die Hotellerie abgestimmte Night Audit Services. 

Leitung HR: Annabella Pannarale-Endres

Definition Arbeitnehmerüberlassung:

Bei der Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit) überlässt ein Verleiher seine Arbeitnehmer gegen Entgelt einem Entleiher. Die Leiharbeitnehmer bleiben beim Verleiher angestellt, arbeiten aber im Betrieb des Entleihers und unterstehen dort dessen Weisung.

Das entscheidende Merkmal ist die Eingliederung in einen fremden Betrieb unter fremder Weisung: Der Entleiher bestimmt, was wann wie zu tun ist; der Verleiher stellt nur die Arbeitskraft. Dieses Dreiecksverhältnis wird in Deutschland und in Österreich zu Recht eng reguliert, weil es leicht zu Lasten der Beschäftigten gehen kann.

Die Rechtslage in Deutschland

In Deutschland gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für Hotels als mögliche
Entleiher sind vier Punkte zentral:

  • Erlaubnispflicht: Gewerbsmäßige Überlassung erfordert eine Erlaubnis der
    Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Ohne sie ist der Überlassungsvertrag
    unwirksam.
  • Höchstüberlassungsdauer: Seit 2017 darf derselbe Leiharbeitnehmer höchstens
    18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b
    AÜG). Für einen dauerhaften Posten wie den Nachtdienst ist das ein struktureller Nachteil.
  • Equal Pay: Spätestens nach neun Monaten greift der gesetzliche Anspruch auf
    gleiches Entgelt wie bei vergleichbaren Festangestellten (§ 8 AÜG).
  • Kennzeichnungspflicht: Überlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet
    werden (§ 1 Abs. 1 AÜG). Ein „Werkvertrag“, unter dem faktisch Personal verliehen wird,
    verstößt dagegen.

Die Rechtslage in Österreich

In Österreich heißt dasselbe Prinzip Arbeitskräfteüberlassung – das ist der gesetzlich
korrekte Begriff, „Leiharbeit“ wird nur umgangssprachlich verwendet. Geregelt ist sie im
österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das drei Rollen unterscheidet
(§ 3): den Überlasser, den Beschäftiger (das Hotel) und die Arbeitskraft.

  • Gewerbeberechtigung statt zentraler Erlaubnis: Die Überlassung ist an eine
    Gewerbeberechtigung gebunden. Einen zentralen Erlaubnisvorbehalt durch eine
    Arbeitsverwaltung wie die deutsche Bundesagentur kennt das System nicht.
  • Keine gesetzliche Höchstdauer: Anders als in Deutschland gibt es keine Begrenzung
    der Überlassungsdauer.
  • Gleichbehandlung und angemessenes Entgelt: Überlassene Arbeitskräfte sind weitgehend
    gleichgestellt (§ 6a) und haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 10), maßgeblich
    über den Kollektivvertrag der Branche.
  • LSD-BG: Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (seit 2017) sanktioniert
    Unterentlohnung scharf – besonders relevant bei grenzüberschreitenden Einsätzen.
  • Klarer Abgrenzungsmaßstab: Ob Überlassung vorliegt, beurteilt sich nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ (§ 4 AÜG) – u. a. danach, ob ein eigenständiges Werk mit eigenem Material und Werkzeug erbracht wird, ob das Personal in den fremden Betrieb eingegliedert ist und wer für den Erfolg der Leistung haftet.

„Zeitarbeit" in Deutschland und Österreich im Vergleich

Arbeitnehmerüberlassung: Deutschland und Österreich im Vergleich
Merkmal Deutschland Österreich
Begriff (Gesetz) Arbeitnehmerüberlassung Arbeitskräfteüberlassung
Rechtsgrundlage AÜG (DE) AÜG (AT) + LSD-BG
Zulassung Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit Gewerbeberechtigung, kein zentraler Erlaubnisvorbehalt
Höchstüberlassungsdauer grundsätzlich 18 Monate keine gesetzliche Begrenzung
Equal Pay spätestens nach 9 Monaten Gleichstellung + Entgelt gem. Kollektivvertrag von Beginn an
Abgrenzung zum Werkvertrag über Rechtsprechung / tatsächliche Durchführung gesetzlicher Kriterienkatalog (§ 4 AÜG)

Die Grauzone: verdeckte Überlassung und Scheinwerkverträge

Ob eine Beschäftigung unter die Arbeitnehmerüberlassung fällt, hängt nicht von den im Vertragswerk benutzten Formulierungen ab, sondern wie die Praxis tatsächlich aussieht. Wird externes Personal in den Hotelbetrieb eingegliedert und unterliegt dieses Personal faktisch den Weisungen des Hotels, liegt immer Arbeitnehmerüberlassung vor – auch wenn auf dem Papier „Werk-“ oder „Dienstvertrag“ steht.

» Nicht der Vertragstitel zählt, sondern die gelebte Praxis. Genau hier entstehen Risiken, die viele Hotels unterschätzen. Das wilkon-Modell ist dagegen konsequent auf die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen abgestimmt. «

Annabella Pannarale-Endres

In Deutschland kann eine als Werkvertrag getarnte Überlassung – also ein Scheinwerkvertrag –
zu gravierenden Folgen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht ggf. sogar ein Arbeitsverhältnis zwischen dem vom Dienstleister eingesetzten Personal und dem Hotelbetrieb (§§ 9, 10 AÜG), zuzüglich Bußgeldern (§ 16 AÜG). Das Hotel würde also unfreiwillig zum Arbeitgeber. Beim wilkon-Modell entsteht so eine Konstellation gar nicht erst, denn wilkon stellt nicht nur Personal, sondern übernimmt die Nacht komplett in eigener Verantwortung und bietet damit einen deutlich breiter angelegten Service.

Mit Arbeitnehmerüberlassung auf der sicheren Seite?

Man könnte nun denken, mit einem reinen Überlassungsmodell sei man als Hotel von vornherein
auf der sicheren Seite, weil definitiv kein Scheinwerkvertrag entsteht. Diese Perspektive ist aber verkürzt, denn reine AÜ-Modelle bieten für die Hotelbetriebe eine Reihe von Nachteilen, z.B. die Höchstüberlassungsdauer in Deutschland, damit verbunden ständiger Personalwechsel oder die sehr strikten Equal-Pay-Vorgaben in Österreich. 

Aus der Praxis:
Wenn kurzfristig jemand ausfällt

Ein Mitarbeiter meldet sich kurz vor der Nachtschicht krank. Bei reiner Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher zwar Arbeitskräfte – die Verantwortung, die Rezeption trotzdem besetzt zu halten, bleibt aber beim Hotel; ob und wie schnell Ersatz kommt, hängt vom Überlassungsvertrag ab. Beim wilkon-Modell schuldet wilkon nicht eine bestimmte Person, sondern die Leistung selbst: Fällt jemand aus, organisiert wilkon den Ersatz aus dem eigenen Team – das Hotel muss nichts veranlassen und merkt im Idealfall gar nichts davon.

Noch entscheidender ist jedoch, dass reine AÜ-Modelle quasi prinzipbedingt nicht die Entlastung liefern, die sich Hotelkunden von einer Abgabe der Nachtschichten eigentlich versprechen, z.B. weil die Weisungsbefugnis und damit die gesamte Verantwortung für die Nachtschicht allein beim Hotel verbleibt, gleichzeitig der Hotelbetrieb aber wenig Einfluss auf die Arbeitsqualität der Leiharbeiter nehmen kann.  

In welchen Situationen ist Arbeitnehmerüberlassung sinnvoll?

Vorab, um Missverständnisse zu vermeiden: wilkon ist berechtigt, Arbeitnehmerüberlassung anzubieten – und tut das auch, allerdings quasi ausschließlich im Tagdienst:

» Im Tagdienst erfüllt Zeitarbeit genau ihren ursprünglichen Zweck, nämlich kurzfristige Ausfälle oder vorübergehenden Mehrbedarf flexibel aufzufangen. Wenn ein Hotelbetrieb hier zeitweise Unterstützung braucht, unterstützen wir unsere Kunden dabei gerne. Aber das ist nicht unser Kerngeschäft. «

Annabella Pannarale-Endres

Das wilkon-Modell als rechtssichere und qualitätsorientierte Alternative

Im Nachtdienst setzt wilkon dagegen nicht auf das AÜ-Modell. Vielmehr übernimmt wilkon quasi mit der Schichtübergabe auf die Nachtschicht die gesamte Verantwortung für den jeweiligen Hotelbetrieb. Night Audit wird damit zu einer komplett eigenständigen Diensleistung – mit eigenem Personal, eigenen Prozessen und eigener Verantwortung.

» Im Nachtdienst leihen wir keine Leute aus – wir nehmen dem Hotel den Bereich komplett ab. Wir rekrutieren gezielt für die Nacht, haben unsere Abläufe über Jahre perfektioniert und wir binden unsere Mitarbeiter*innen langfristig. Das Hotel bekommt erfahrene Kräfte statt wechselnder Aushilfen – etwas, das mit Leiharbeit allein schon wegen der 18-Monats-Grenze in Deutschland gar nicht möglich wäre. «

Vorteile des wilkon-Modells für Hotelbetriebe und Mitarbeitende

Konkret heißt das für den Hotelbetrieb vor allem eines: Verlässlichkeit. Die Nacht ist garantiert besetzt – 365 Tage im Jahr, mit erfahrenem, eingearbeitetem Personal, das den Betrieb kennt. Fällt jemand aus, organisiert wilkon die Vertretung; das Hotel muss sich nicht kümmern. Dazu kommen definierte Qualitätsstandards aus über 35 Jahren Spezialisierung – und volle Rechtssicherheit, weil keine Überlassungsfragen entstehen. Für die Mitarbeitenden bedeutet dasselbe Modell ein festes, langfristiges Arbeitsverhältnis mit echten Entwicklungschancen.

Vorteile des wilkon-Nachtdienst-Modells für Hotel und Mitarbeiter
Worauf es ankommt Für das Hotel Für Mitarbeiter
Compliance Rechtssicherheit in allen Belangen ohne versteckte AÜ-Themen Reguläre Festanstellung mit vollem arbeitsrechtlichen Schutz
Ausfall- & Vertretungssicherheit Garantierte Besetzung 365 Tage im Jahr – wilkon organisiert die Vertretung bei Krankheit oder Urlaub Planbare Dienstpläne und Rückhalt durch ein festes Team
Langfristige Zusammenarbeit Dauerhaft erfahrenes, eingearbeitetes Personal – ohne 18-Monats-Grenze wie bei Leiharbeit Festes, langfristiges Arbeitsverhältnis bei wilkon
Klare Strukturen und Ansprechpartner Feste Ansprechpartner, die den Hotelbetrieb kennen und über die die gesamte Kommunikation läuft Weisungsbefugnis allein bei wilkon
Eingespielte Abläufe Über Jahre optimierte Abläufe speziell für das Night Audit
Qualität & Erfahrung Definierte Qualitätsstandards und seit 1989 ausschließlich auf Night Audit für die Hotellerie spezialisiert
Entwicklung & Qualifikation
  • Gezielt auf den Nachtdienst ausgerichtetes Recruiting
  • Kontinuierliche Weiterbildung für Fachkräfte und Quereinsteiger
  • Langfristige Entwicklungsmöglichkeiten

Quellen

Disclaimer: 

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle (z. B. Rechtsanwalt, Wirtschaftskammer oder Bundesagentur für Arbeit).

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